Euthanasie mit T61
Euthanasie (griechisch :ευθανασία) bedeutet „guter Tod“, „sanfter Tod“ oder auch „schöner Tod“.

Euthanasie (griechisch :ευθανασία) bedeutet „guter Tod“, „sanfter Tod“ oder auch „schöner Tod“.
Einen solchen Tod wünschen wir uns alle. Für uns selbst, aber auch für unsere Tiere, wenn ihre Zeit gekommen ist.
Wir wünschen uns, dass die in unserer Obhut lebenden Tiere in Würde alt werden können und einfach irgendwann friedlich einschlafen. Ganz sanft und ohne Schmerzen.
Und so, wie das Leben mit dem ersten Atemzug beginnt, dann mit dem letzten endet.
Dieser Tod, dieses Hinübergleiten, dieses Weggehen würde uns, die wir dann zurückbleiben und den Verlust unseres vierbeinigen Freundes betrauern, bei der nachfolgenden seelischen Verarbeitung helfen. Denn dass jedes Leben irgendwann endet, wissen wir ja. Zumindest vom Verstand her.
Der Tod an sich und danach die Abwesenheit der Körperlichkeit unseres Tieres, das Nicht-mehr- anfassen- und berühren-können , die damit verbundene Leere und unausweichliche Erkenntnis dieser Endgültigkeit ist schmerzhaft, aber durch oder über den Weg der Trauerarbeit danach überwindbar, der Verlust wird irgendwann trag-bar, erträglich und Teil des weiteren eigenen Lebens.
Es wird nie wieder so sein, wie vorher. Aber anders.
Irgendwann, eines Tages , gesellt sich dann aber zum Schmerz und zur Traurigkeit auch doch das Gefühl von Dankbarkeit und Freude darüber, mit seinem Tier gelebt, es er-lebt haben zu dürfen und die schönen Erinnerungen tauchen auf nach oben und überwiegen- hoffentlich.
So kann es sein. Oder auch nicht.
Allzu oft werden unsere Tiere bereits in jungen Jahren oder im Alter krank. Unheilbar krank. Todkrank. Es wird uns bewusst, dass wir uns mit dem Thema „Euthanasie“ auseinandersetzen und uns darauf einstellen müssen, ihm möglicherweise auf diese Weise zu helfen , um unnötiges und unzumutbares Leiden zu ersparen oder zu verhindern .
Steht das Tier in Saft und Kraft, ist es munter, gesund und fröhlich, möchte sich verständlicherweise niemand mit diesem belastenden und traurig stimmenden Thema auseinandersetzen. Aber genau dann sollte man es tun: wenn alles in Ordnung ist und man „danach“ wieder zur Tagesordnung übergehen und sich an der Gesundheit seines Tieres leichten Herzens erfreuen kann.
Genau dann.
Steht das Thema erst einmal im Raum oder wird unmittelbar Realität, kann der eine oder andere damit emotional völlig überfordert sein. Klares Denken wird erschwert bis unmöglich und die Gefahr, wichtige Entscheidung nicht mehr selbst nach reiflicher Überlegung fällen zu können, sondern sie vollständig in fremde Hände zu überantworten, ist sehr groß.
Euthanasie ist nicht gleich Euthanasie, auch wenn das Ergebnis, der Tod des Tieres , am Ende dasselbe ist. Der Weg dorthin, das Sterben, kann unterschiedlicher nicht sein.
Ein Weg ist die Euthanasie durch Überdosierung eines Narkosemittels. Über einen Venenkatheter wird das Narkosemittel injiziert und wenn das Tier narkotisiert ist, wird in Überdosis nachinjiziert, bis es zu Herz- und Kreislaufstillstand kommt. Eine Regulationsmöglichkeit der gezielten Nachdosierung ist hier gegeben.
Hier muss erwähnt werden, dass das Legen eines Venenkatheters nicht immer zwingend notwendig ist oder auch umgangen werden kann. Gerade bei kachektischen , dehydrierten Tieren ist es von Vorteil, wenn man die Vene nicht suchen muss . Hier besteht die Möglichkeit der intrarenalen Injektion eines Pentobarbitals, zum Beispiel Narcoren und dies sofort in der erforderlichen Dosis. Nachinjektion ist in den meisten Fällen nicht erforderlich . So mancher mag sich bei der Vorstellung einer Spritze direkt in die Niere erschrecken und befürchten, dass dies sehr schmerzhaft ist. Ist es aber nicht. Der Schmerz ist in etwa der wie bei einer Spritze subcutan, die ja die meisten auch schon bei sich selbst einmal erlebt haben.
Ein Mittel aber, das
ebenfalls bei der Euthanasie zum Einsatz kommt ,äußerst umstritten
ist und mitunter zu heftigen Diskussionen führt, ist :
T 61 ®
Viele Tierhalter wissen gar nicht, dass es T 61 ® überhaupt gibt, geschweige denn, um was für ein Mittel es sich hier überhaupt handelt und welche verheerenden Folgen ein nicht fachgerechter Einsatz für das Tier haben kann. Wobei ich persönlich die Berechtigung und auch Notwendigkeit für den Einsatz von T 61 ® selbst bei fachgerechter und vorgeschriebener Anwendung prinzipiell in Frage stelle.
Dieser Artikel aber soll in erster Linie informieren und den Tierhalter dazu anregen, sich mit dem Thema auch über diesen Artikel hinaus auseinander zusetzen , um letztendlich selbst zu entscheiden, ob er dieses Mittel final für sein Tier wirklich möchte oder eben nicht.
T 61 ® ist ein Kombinationspräparat aus den Wirkstoffen Embutramid ( einem Narkotikum), Mebenzonium ( einem Muskelrelaxans) und Tetracain ( einem Lokalanästhetikum).
Die Wirkung: vollständige Paralyse ( Lähmung) der Skelett- und Atemmuskulatur, beginnenden an den hinteren Gliedmassen. Der Tod tritt letztendlich ein durch Ersticken. Ist das Tier zuvor nicht oder nur unzureichend narkotisiert worden, was Bestandteil der erwähnten fachgerechten Anwendung ist, stirbt das Tier einen qualvollen Tod und dies bei vollständigem Bewusstsein. Als „unerwünschte Nebenwirkungen“ in so einem Falle werden beschrieben: Exzitationen ( „Erregung“), Schreien, Bellen, Erbrechen und Konvulsionen ( Krämpfe). Weiterhin panische Abwehrbewegungen,Fluchtversuche und angstvoll aufgerissene Augen . Ein fürchterlicher Todeskampf .
Berichte von Menschen, deren Tier ohne ihr Wissen und ohne vorherige Information T 61 ® verabreicht wurde und die Zeuge eines solch dramatischen Verlaufes wurden, lassen die traumatischen Auswirkungen eines solchen Erlebnisses über möglicherweise Jahre hinweg erahnen.Manche überwanden dieses Schockerlebnis nie und waren danach auch nie wieder in der Lage, sich irgendwann nach dem Tod ihres Tieres wieder einem anderen zuzuwenden und ihm ein Zuhause zu geben.
Befürworter von T 61 ® argumentieren, dass bei ausreichender und tiefer vorheriger Sedierung diese Form der Euthanasie für das Tier leid- und schmerzfrei sei. Was aber, wenn durch ungenügende Sedierung zum Beispiel durch Resorptionsstörungen , zu niedriger Dosierung oder weil notwendige Wartezeiten, bis T 61 ® verabreicht werden kann, nicht eingehalten werden? Dann nimmt das Drama seinen Lauf und zwar unumkehrbar.
Warum wird T 61 ® überhaupt verwendet?
Es ist kostengünstiger und fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. Daher entfällt hier detaillierte Dokumentations- und Abgabenachweispflicht und spart bürokratischen Mehraufwand.
Häufig eingesetzt wird es im Bereich Groß,- Nutz,- und Versuchstiere. Diesen Tieren wird bekanntlich ein geringerer oder auch „anderer“ Wert zugeschrieben: wissenschaftlicher, ökonomischer, oder eben profitorientierter Nutzen. Es darf daher in Frage gestellt werden, ob bei diesen Tieren, zu denen in der Regel die individuelle Bindung und damit Wert-schätzung ,wie dies bei einem Hund oder einer Katze meist der Fall ist, die erforderliche Achtsamkeit aufgewendet oder es generell für erforderlich gehalten wird, hier auf entsprechend vorherige Sedierung zu achten. Man darf daher vermuten, dass in diesem Bereich T 61 ® oft auch mal ohne Narkose eingesetzt wird. Warum auch nicht? Versuchstiere haben nach Verbrauch ihren Zweck erfüllt und Nutztiere würden mangels weiterer Rentabilität nur weitere Kosten verursachen, statt welche einzubringen. Hier also geht es nur noch um günstige Entsorgung möglichst ohne Mehraufwand.
In den Beipackzettel der Hersteller der Injektionslösung T 61 ® wird unter „Anwendung“ oder „Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung beim Tier“ ausdrücklich darauf hingewiesen, T 61 ® nur nach vorheriger ausreichender und tiefer Narkose zu verwenden, um ein mögliches Ersticken des Tieres bei vollständigem Bewusstsein zu verhindern. Des weiteren ist die Anwendung bei trächtigen Tieren nicht erlaubt.
Daher verwundert es sehr und wirft etliche Fragen auf, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BLV) es für angebracht hielt , eine „ Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Tierarzneimittel T 61 zur Verbesserung des Tierschutzes und der Anwendersicherheit “ durchzusetzen und dies am 03.11.2010 auf seiner Homepage www.bvl.bund.de mit folgendem Text veröffentlichte:
Verbesserung des Tierschutzes und der Anwendersicherheit
„BVL setzt Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Tierarzneimittel T61® durch
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin teilt mit, dass im Einvernehmen mit dem Zulassungsinhaber die Sicherheit eines Tierarzneimittels zum Einschläfern von Tieren (T61®) erhöht wurde.
Nicht jedes Tier kann durch tierärztliche Behandlung und medikamentelle Therapie wieder gesund werden. In ausweglosen Fällen sehen sich Tierarzt und –besitzer mit der Entscheidung konfrontiert, das Leiden des Tieres auf eine humane und ethisch vertretbare Weise zu beenden. Das Einschläfern soll für das Tier möglichst stress- und angstfrei erfolgen, im Sinne eines bewusst praktizierten Tierschutzes. Um jede Möglichkeit von unerwünschten Arzneimittelwirkungen vorsorglich auszuschließen, wurden die Zulassungsbedingungen des Tierarzneimittels T61® zum Einschläfern von Tieren nach einem vom BVL veranlassten Stufenplanverfahren geändert.
Wesentlichste Änderung ist, dass das Arzneimittel nur noch zur Verabreichung an bewusstlose Tiere zugelassen ist. Das bedeutet, dass in jedem Fall eine Narkose wie bei einer Operation erfolgt, bevor das Mittel zum Einschläfern verabreicht wird. Zudem ist eine Anwendung von T61® bei tragenden Tieren nicht mehr zugelassen. T61® darf nur von Tierärzten angewendet werden. Die geänderten Zulassungsbedingungen sind sowohl in der Packungsbeilage als auch in der Fachinformation kenntlich gemacht. Diese Anpassungen dienen einer optimierten Arzneimittelsicherheit und reflektieren den verantwortungsbewussten Umgang mit Tierarzneimitteln in der Praxis. Die Änderungen der Zulassungen werden auf Initiative des BVL europaweit umgesetzt.
Hintergrund
In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Zulassung von Tierarzneimitteln zuständig. Mitarbeiter des BVL beurteilen die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen, mit denen die Eigenschaften eines Arzneimittels nach bestimmten Kriterien nachgewiesen werden müssen, die im Arzneimittelgesetz (AMG) festgelegt sind. Um die Wirksamkeit und Verträglichkeit zu belegen und mögliche Nebenwirkungen in der Gebrauchsinformation beschreiben zu können, muss die Indikation, die empfohlene Dosierung und die vorgesehene Zieltierart für jedes Arzneimittel geprüft werden. Nur wenn ein Tierarzneimittel für das Tier verträglich, für den Anwender (Tierarzt, Tierbesitzer) handhabbar und für die Umwelt ungefährlich ist, kann es zugelassen werden.
Auch nach der Zulassung werden Tierarzneimittel weiter überprüft und bewertet. Mit einem Pharmakovigilanz-System stellt das BVL die Tiergesundheit, den Verbraucher- und Umweltschutz im Rahmen der Anwendung sicher. Gehen von einem zugelassenen Tierarzneimittel Risiken aus, die den Nutzen übersteigen, ergreift das BVL entsprechende Maßnahmen. Außerdem entscheidet das BVL über die Änderungen von bestehenden oder die Verlängerungen von befristeten Zulassungen.“
Ausgabejahr 2010 Erscheinungsdatum 03.11.2010Quelle:
Bundesamt
für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit
Pressestelle Mauerstraße 39-42 •
10117 Berlin
Telefon: 030 18444-00200 • Telefax: 030
18444 00209
E-Mail: Pressestelle@BVL.Bund.de • www.BVL.Bund.de
Pressesprecherin
Nina
Banspach (ViSdP)
Wenn Bestandteil dieser wesentlichen Änderung unter anderem ist, dass die Anwendung nur noch am narkotisierten Tier erlaubt ist und man weiterhin annimmt, dass dies ja bereits zuvor durch die Anwendungsvorschriften in den Beipackzettel geregelt und vorgeschrieben schien, darf man mutmaßen und hinterfragen, wie der Umgang mit T 61 ® bisher in der Realität, in den Praxen, Ställen und Versuchslabors tatsächlich gehandhabt wurde, dass das BVL eine Notwendigkeit sah, hier gesetzlich nachzubessern.
Ebenso verhält es sich mit dem Passus „Keine Zulassung für die Anwendung bei trächtigen Tieren“.
Alleine der Umstand, dass T 61 ® ein derart hohes Risiko in sich birgt, dem Tier einen qual,- angst,- und schmerzvoller Tod zu bereiten, begründet meiner Ansicht nach die strikte Ablehnung.
Zumal es Alternativen gibt :
Pentobarbital, aus der Gruppe der Barbiturate ( Derivat der Barbitursäure) . Es wird intravenös, intraperitoneal, aber auch intrarenal injiziert und bewirkt einen schmerzlosen Tod ohne zum Beispiel Exzitationen. Das Tier wird mit Pentobarbital narkotisiert und danach erfolgt die kontrollierte Überdosierung ( Sturzinjektion) bis zum Eintritt des Todes.
Früher war hier das Mittel der Wahl Eutha 77 ®, welches jedoch inzwischen nicht mehr auf dem Markt ist. Heute findet unter anderem Anwendung Narcoren ®.
Wie bereits erwähnt, scheiden sich auch in Fachkreisen hinsichtlich T 61 ® die Geister, wobei es meiner bescheidenen Ansicht nach hier eigentlich keine Geister gibt, die es zu scheiden gilt. Etliche Tierärzte lehnen die Anwendung von T 61 ® strikt ab und bezeichnen sie mit einem Wort als Tierquälerei. Andere wiederum befürworten es und empfehlen seine Anwendung als „sichere und schmerzlose Methode“.
So zum Beispiel Prof.Dr. med.vet. Ernst Schimke der Klinik für Kleintiere, Universität Gießen. In seinem zusammen mit Prof. Dr. med.vet. Ernst Günther Grünbaum, ebenfalls von der Universität Gießen, veröffentlichtem Buch „ Klinik der Hundekrankheiten“ schreibt er in seinem Artikel „Euthanasie“ auf Seite 175 folgendes: „ In der Kleintierpraxis sind seit Jahren für viele Tierärzte die speziellen Euthanasie-Präparate T 61 ® oder Eutha 77 ® Mittel der Wahl..... Wurden Hunde vorher nicht sediert, kann es während der Anflutungsphase zu Exzitationen kommen, insbesondere bei unruhigen und erregten Tieren. Die vorherige Sedation mit Acepromazin i.v. oder oral , bzw. ein schnell wirkendes Thiobarbiturat i.v. ist zu empfehlen . Manche Tierärzte haben aber auch gute Erfahrungen mit der alleinigen T 61 ® i.v. Applikation. Intrapulmonale und intracardiale Injektionen sind nach der Neuzulassung von T 61 ® nur noch nach vorheriger Narkose zugelassenen, um das unter ungünstigen Umständen mögliche Ersticken bei Bewusstsein des Tieres auszuschliessen.......“
Ich meine, man kann dies ohne weiteres folgendermaßen verstehen: gäbe es die Anpassung der Zulassungsbedingungen für Tierarzneimittel durch das BVL hinsichtlich T 61 ® NICHT , spräche aus dieser Tierärztesicht nichts gegen die ( „alleinige“) Anwendung von T 61 ® , also auch ohne vorherige Narkose, wobei diese also nur empfohlen wird. Nicht aber zwingend vorgeschrieben.
In selbigem Kapitel wird unter dem Titel „Methode der Euthanasie“ die Tötungsmethode zum Beispiel eines Hundes mit gefährlichen Giften (wie Blausäure oder Strychnin), weiter mittels Bolzenschuss , Okzipitalstich oder auch mit elektrischem Strom als „brutal“ und als „entschieden abzulehnen“ bezeichnet . Nun, man sollte meinen, dies würde sich von selbst verstehen, vor allem in einer Kleintierpraxis . Den Tierhalter möchte ich sehen, der es zulässt, dass man seinem Hund oder seiner Katze in der Praxis einen Bolzenschußapparat an die Stirn hält oder elektrische Stromzangen an die Extremitäten klemmt.
Unter „brutale Tötungsmethoden“ fällt T 61 ® hier offensichtlich nicht. Eher wird es abgesegnet von höchsten veterinärmedizinischen Instanzen.
Während T 61 ® also gut wegkommt, ist der „Nierenstich“,also die intrarenale Injektion Bestandteil der „strikt abzulehnenden Tötungsmethoden“. Als „Nierenstich“ bezeichnet Prof. Dr. med.vet. Ernst Schimke die intrarenale Injektion in seinem Artikel.
Während sich bei den Methoden „Bolzenschuss etc.“ weitere Erklärungen hinsichtlich Notwendigkeit und Rechtfertigung in Gegenüberstellung zu tierschutzrechtlichen Aspekten erübrigt, wäre eine Begründung oder Erklärung der Ablehnung der intrarenalen Injektion hier durchaus angebracht gewesen.
Denn diese Methode kann gerade bei Katzen Anwendung zur schnellen und schmerzlosen Euthanasie sein. Immer vorausgesetzt auch hier die fachgerechte Anwendung. Auch hier wird ein Pentobarbital verwendet, zum Beispiel Narcoren.
Viele Katzenbesitzer kennen das Drama, wenn sie mit ihrer Katze zum Tierarzt müssen, weil zum Beispiel eine Blutabnahme ansteht oder wegen einer OP ein Venenzugang gelegt werden muss. Für viele Katzen der Horror schlechthin. Für den Halter nicht minder. Die wenigsten Katzen halten hier brav still und lassen das über sich ergehen. Mittels Assistenz muss man sie hier leider mehr oder weniger nötigen und alleine diese Prozedur bedeutet für das Tier massivster Stress, von dem sich zu erholen manche danach Stunden brauchen.
Wenn man dann im Falle einer unausweichlichen Euthanasie die Katze auch noch dem Procedere des Venenzugangslegens aussetzen muss, kann von einem stress- und angstfreien Vorgang keine Rede mehr sein. Zumal eben auch dieser Stress negative Auswirkungen haben kann auf Wirksamkeit der Mittel .
Als bei meiner eigenen todkranken Katze die Einschläferung unumgänglich war, folgte ich dem Rat eines meiner früherer Dozenten ( praktizierender Fachtierarzt für Physiologie), meinen Tierarzt auf die Möglichkeit und den genauen Ablauf der intrarenalen Injektion anzusprechen.
Von früheren Tierarztbesuchen mit ihr , bei denen eine Blutabnahme oder einen Venenzugang, zum Beispiel zur Einleitung der Narkose bei einer Zahnsanierung , notwendig war, wusste ich von diesem massiven Stress. Es war jedes mal ein mittelprächtiges Drama . So zogen sich manche Behandlungen, die eigentlich zügig hätten erfolgen können, oft in die Länge, weil sie sich sowohl körperlich, als auch innerlich stark gegen diese Injektionen wehrte. Selbst als sie noch gesund war, war es bei ihr oft schwierig, die Vene zu finden und zu punktieren. Im Verlauf ihrer schweren Krankheit dehydrierte sie trotz Infusionen immer mehr und wurde zunehmend kachektisch, so dass zu befürchten war, die Vene nun gar nicht mehr auffinden zu können. Die Vorstellung, meiner Katze auf ihrem letzten Gang und in ihrer letzten Stunde diesen Stress, diese Aufregung, diese Kraftaufwendung für ihre Abwehrhaltung zumuten zu müssen oder zu sollen, ließ mir keine Ruhe. Das wollte ich unter gar keinen Umständen. Für sie nicht, für mich nicht, für uns beide nicht. Nach einem ausführlichen Gespräch mit meinem Tierarzt entschied mich für die intrarenale Injektion mit Narcoren .
In meine übergroße Trauer und auch Angst im Moment des Geschehens mischte sich trotzdem Erstaunen, wie schnell, ruhig, stress- und schmerzfrei alles ablief. Er injizierte sofort die erforderliche Dosis und eine Nachdosierung war nicht nötig. Kaum war die Spritze gesetzt, sank schon ihr Köpfchen zur Seite und wenige Minuten später war es vorbei. Kein Kampf, keine Krämpfe, kein Schreien, kein Erbrechen, keine Fluchtversuche oder Abwehrbewegungen, auch keine Muskelzuckungen post mortem. Nichts. Es lief genauso , wie ich es mir für sie gewünscht hatte. Das Wissen, dass ihrem unheilbaren Leiden und körperlichem Siechtum auf sanfte und schmerzlose Weise ein Ende gesetzt wurde, statt ihr noch weiteres Leid zuzufügen, hat mir bei der anschließenden Trauerarbeit unendlich viel geholfen. Der Schmerz um ihren Verlust bekam seinen gebührenden Raum und wurde nicht verdrängt von anschließenden quälenden Fragen: habe ich alles richtig gemacht? Habe ich ihr doch Unnötiges zugemutet?
Dieses persönliche Erlebnis lässt mich diese Methode befürworten und vor allem Katzenhaltern raten, sie in Erwägung zu ziehen und mit ihrem Tierarzt darüber zu sprechen. Und das rechtzeitig. Nicht erst im Notfall, wenn schneller Handlungsbedarf besteht und man selbst nicht mehr klar denken kann.
Zum Thema „Notfall“ hier eine Schilderung einer Erfahrung mit der in sehr vielen Großstädten inzwischen angesiedelten „Tierrettung“, die ja oft oder meist in Notfällen vor Ort gerufen wird. In diesem Fall möchte ich von der „Tierrettung München“ berichten.
Als der Hund eines mir sehr nahe stehenden Menschen unheilbar an Krebs erkrankte, mit bereits Lungenmetastasierung, so dass die Möglichkeit einer rapiden Verschlechterung des Zustandes mit eventuellem Erstickungstod in Betracht gezogen werden musste, kontaktierten wir die Tierrettung München, um zu erroieren, ob in besagtem Notfall selbige vor Ort käme und wenn ja, wie schnell.
Weil die Halterin des kranken Hundes über T 61 ® informiert war und diese Anwendung unter gar keinen Umständen gewünscht hätte, fragten wir entsprechend vorher nach, welches Mittel denn zum Einsatz käme. Wir bekamen die telefonische und eindeutige Auskunft, dass mit T 61 ® euthanasiert würde.
Damit hatte sich zumindest für uns das Thema erledigt und wir bemühten uns um andere Hilfe für den eventuellen Notfall. Als dann der Tag der Entscheidung da war, kam kein Tropfen T 61 ® in diesen Hund . Er wurde ausschließlich mit einem Pentobarbital euthanasiert und er durfte friedlich und ruhig gehen.
Die Tierrettung München ist oft in der Sendung „Menschen, Tiere und Doktoren“ im ARD zu sehen. Nahezu keine Sendung, in der nicht ein Tier euthanasiert werden muss und dies sehr emotional inszeniert wird.
Auffällig fand ich und hat mich wegen wiederholtem Vorkommen stutzig gemacht, dass bei jeder anstehenden Euthanasie die Tierhalter nur solange bei ihrem Tier bleiben durften, bis die Narkose injiziert und das Tier ruhig gestellt war. Danach wurden und werden die Halter immer gebeten, den Raum nun zu verlassen und erst wieder zu kommen, wenn alles „vorbei“ ist. Abgesehen davon, dass man dieses Hinausschicken als unmenschlich bezeichnen kann, weil es vielen Tierhaltern einfach ein Bedürfniss wäre, bis zum letzten Atemzug bei ihrem Tier bleiben und es in den Armen halten zu können, keimt hier unweigerlich der Verdacht auf, dass man dem Halter den Anblick eben dieser möglichen „unerwünschten Nebenwirkungen“ von T 61 ® ersparen möchte und auch das Eingreifen in solch einem Fall.
Der sicher lobenswerte Einsatz der Tierrettung im allgemeinen soll hierdurch nicht geschmälert werden, aber Kritik an der Verwendung dieses Mittels scheint berechtigt. Zumal die Tierbesitzer offensichtlich in keinster Weise hier vorher aufgeklärt werden. Und damit eben nicht die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, ob sie diesen Tod , dieses Mittel für ihr Tier wollen oder eben nicht.
Der Einsatz von T 61 ® ist ja (leider) nicht verboten, daher rechtlich nicht zu beanstanden. Aber diese ausbleibende oder mangelnde Information im Vorfeld macht den Tierbesitzer zum Unmündigen und liefert ihn tierärztlicher Willkür gnadenlos aus.
Hier besteht meiner Ansicht nach unbedingtes Aufklärungsgebot.
Ich habe die Tierrettung München schriftlich um eine Stellungnahme hierzu gebeten.
Noch warte ich auf Antwort.
Wenn Sie sich nach einem hoffentlich langen und glücklichen Leben mit Ihrem Vierbeiner von ihm verabschieden und Sie den Weg der Euthanasie gehen müssen- begleiten Sie ihn bis zum Schluss.
Für uns selbst ist die Wahl des richtigen Zeitpunktes mitunter eine der schwersten Entscheidungen, die wir je zu treffen haben und wenn die Entscheidung dann unumgänglich feststeht, die Begleitung auf der letzten Etappe des Lebens unseres Tieres verbunden mit einem immensen psychischen Kraftaufwand.
In der Stunde des Todes bei seinem Tier zu bleiben, diese Kraft auf- zuwenden, sich nicht ab-zuwenden, weil man es selbst nicht erträgt nenne ich gerne den „letzten Liebesdienst“, den man ihm erweisen kann. Und dazu gehört auch, ihm T 61 ® zu ersparen.
© Julia Holzmann, 2011






